Celle/Berlin – Begleit- oder Assistenzhunde sind kein Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Krankenkasse muss daher nicht dafür bezahlen – selbst wenn ein Arzt die Nutzung eines solchen Hundes verschrieben hat.
Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen hervor, auf das die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist (Az.: L 16 KR 253/18).
In dem verhandelten Fall ging es um ein Kind mit dem sogenannten fetalen Alkoholsyndrom (FAS). Seine Mutter hatte während der Schwangerschaft erhebliche Mengen Alkohol getrunken, seit der Geburt lebt der Junge bei Pflegeeltern. Wegen des FAS ist er unter anderem sehr zappelig und neigt zum Redeschwall. In der Schule begleitet ihn eine Integrationshelferin.
Zusätzlich verschrieb ihm seine Ärztin einen Begleit- oder Assistenzhund: Kinder mit FAS würden dadurch deutlich ruhiger, zudem fördere der Hund der Kontakt zu anderen Kindern. Die Pflegeeltern des Jungen schafften daraufhin einen Golden Retriever an, um ihn zum Assistenzhund ausbilden zu lassen. Die Ausbildung kostet etwa 30 000 Euro.
Diese Kosten muss die Krankenkasse nicht übernehmen, entschied das Gericht. Die positive Wirkung des Hundes sei zwar unstrittig. Das sei aber noch kein Ausgleich der Behinderung, wie es etwa beim Blindenhund der Fall ist – für den muss die Krankenkasse bezahlen, für Assistenzhunde jedoch nicht.
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(dpa/tmn)