Krankenkasse kann Pflegedienst ablehnen

Münster – Bei der Auswahl ihres Pflegedienstes haben Pflegebedürftige zwar ein Wunschrecht. Der Wunsch muss jedoch angemessen sein. Das kann im Ernstfall bedeuten, dass Patienten gegen ihren Willen den Dienst wechseln müssen. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht hin.

Die Experten berufen sich auf ein Urteil des Sozialgerichts Münster (Az.: S 17 KR 1206/19 ER). Klägerin in dem Fall war ein pflegebedürftiges Mädchen beziehungsweise dessen Eltern.

Seit einem Ertrinkungsunfall ist das Mädchen auf Intensivpflege angewiesen, dafür hatte die Familie einen Vertrag mit einem Pflegedienst geschlossen. Dieser Dienst kündigte den Vertrag jedoch und erklärte, die Patientin nur zu einem höheren Stundensatz weiter betreuen zu wollen – gefordert wurden nun 51,30 statt 45 Euro.

Interessen von Patient und Krankenkasse abwägen

Der neue Stundensatz war der Krankenkasse des Mädchens jedoch zu teuer. Sie schlug stattdessen zwei andere, günstigere Pflegedienste vor. Das Mädchen lehnte den Wechsel ab, der Streit ging vor Gericht.

Das Urteil: Patienten haben unter Umständen wie diesen keinen Anspruch darauf, ihren Pflegedienst zu behalten. Der Wechsel bringe zwar einen Wechsel der Pflegepersonen mit sich. Das sei aber auch bei Urlaub oder Krankheit der Pflegedienst-Mitarbeiter der Fall, Leib und Leben der Patientin seien dadurch nicht gefährdet, befand das Gericht.

Grundsätzlich müsse man in solchen Fällen zwischen den Interessen der Patienten und denen der Krankenkasse beziehungsweise der Versichertengemeinschaft abwägen, so das Gericht. Mehrkosten seien dabei ein Gesichtspunkt.

Fotocredits: Stefan Sauer
(dpa/tmn)

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