Celle – Die gesetzliche Krankenversicherung muss keine Entfernung der Brustdrüsen samt Rekonstruktion mit Implantaten wegen Krebsangst bezahlen.
Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) entschieden, wie ein Sprecher jetzt in Celle mitteilte. «Eine Behandlung psychischer Erkrankungen durch körperliche Eingriffe komme grundsätzlich nicht in Betracht, betonte der 16. Senat», sagte der LSG-Sprecher. Eine nachhaltige Therapie sei allein auf psychotherapeutischem Wege möglich, begründeten die Richter ihr Urteil. Eine Revision wurde nicht zugelassen. (AZ: L 16 KR 73/19, Beschluss vom 4. September 2019)
Geklagt hatte eine 45-Jährige aus der Nähe von Bremen. Sie hatte wiederholt gutartige Knoten in der Brust, sogenannte Fibroadenome. Außerdem litt sie an Depressionen und Angstzuständen. Die Unsicherheit könne sie auf Dauer nicht ertragen, argumentierte die Frau. Sie habe eine ausgeprägte Krebsangst – von Medizinern Karzinophobie genannt – und komme nicht zur Ruhe.
Eine operative Entfernung der Brust lehnte die Kasse ab und bekam von den Richtern in Celle wie zuvor vom Sozialgericht Stade Recht. Der psychische Leidensdruck sei nicht entscheidend, weil er nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in erster Linie psychotherapeutisch zu behandeln sei und keine Operation rechtfertige, hieß es. Diese komme bei einer bösartigen Erkrankung oder einer genetischen Vorbelastung in Betracht, das hatten die Gutachter aber verneint.
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(dpa)