Berlin – Ein Arzt mit der Weiterbildung «Plastische Operationen» darf sich nicht als Plastischer und Ästhetischer Chirurg bezeichnen. Dies könne den falschen Eindruck erwecken, er sei Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie.
Das geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hervor (Az.: OVG 90 H 3.18), wie die
Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
Auf einem Internetportal hatte der Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde angegeben, Plastischer und Ästhetischer Chirurg zu sein. Das Gericht sah darin irreführende Werbung und verurteilte den Arzt zu einer Geldbuße von 4000 Euro. Entscheidend dafür sei nicht, wie der Werbende seine Aussage verstanden haben wolle, sondern allein der Eindruck beim jeweiligen Publikum.
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(dpa/tmn)