Ab dem 13. Dezember 2014 gilt sie, die neue Lebensmittelinformationsverordnung, kurz LMIV, EU-weit für alle Mitgliedsländer. Die bereits am 6. Juli 2011 verabschiedete Verordnung sorgt europaweit für Klarheit bei den Herstellerangaben. So ist künftig eine Nährwerttabelle verpflichtend, Frischfleisch muss mit einer Herkunftskennzeichnung versehen und Lebensmittelimitate müssen deutlich gekennzeichnet sein.
Die größte Änderung für den Verbraucher, welche allerdings erst 2016 in Kraft tritt, dürfte die Nährwertkennzeichnung sein. Wer mehr Infos zu diesem Thema erhalten möchte, kann hier weiterlesen. Hier können Sie mehr zu diesem Thema Diese wird ab dann zur Pflicht. Was bisher also nur für bestimmte Lebensmittel galt, ist künftig bis auf wenige Ausnahmen auf allen verpackten Produkten zu finden. Zwingend vorgeschrieben ist die Bezeichnung von Brennwert, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz. Die auf vielen Produkten zusätzlich zu findenden Angaben zu Richtwerten für die Tageszufuhr (GDA) können auch künftig auf freiwilliger Basis angebracht werden. Gute Nachricht für alle Allergiker: Allergene müssen deutlich hervorgehoben und auch auf unverpackten Lebensmitteln angebracht werden. Außerdem müssen sogenannte Lebensmittelimitate besser gekennzeichnet sein. Wird eine normalerweise verwendete Zutat durch eine andere ersetzt, muss das neben dem Produktnamen deutlich gemacht werden. Zudem müssen Fleisch- und Fischerzeugnisse, welche aus kleinen Stücken zusammengefügt sind, den Zusatz „Aus Fleischstücken“, bzw. „Aus Fischstücken zusammengefügt“ tragen.
Frisches, gekühltes oder gefrorenes, nicht aber verarbeitetes Fleisch, muss künftig mit einer Herkunftsbezeichnung versehen sein. Was bisher nur für Rindfleisch galt, wird nun auch für Schweine-, Schaf-, Ziegen-, und Geflügelfleisch Pflicht. Ob weitere Kennzeichnungen, wie Ursprungsland und genaue Herkunft sinnvoll sind, soll eine Folgenabschätzung der EU-Kommission klären. Neu ist auch, dass künftig Fleisch, Fleischerzeugnisse und unverarbeitete Fischereierzeugnisse mit einem Einfrierdatum versehen werden müssen.
Die neue Verordnung regelt allerdings auch Werbung und Fernabsatz neu. So müssen bei einem Onlinekauf vor Vertragsabschluss die Zutatenliste und die Nähwertinformationen zur Verfügung stehen. Bei der Kennzeichnung auf Lebensmittelverpackungen hieß es bis jetzt nur „deutlich lesbar“. Nun ist eine Mindestschriftgröße von 1,2 Millimeter, auf sehr kleinen Packungen von 0,9 Millimetern vorgegeben. Verbraucherschützer hätten sich jedoch bei all den Neuerungen trotzdem mehr erhofft. So ist bei losen Lebensmitteln eine Zutatenliste nicht verpflichtend, die vorgeschriebene Schriftgröße gerade für ältere Menschen zu klein und Lebensmittelimitate müssen nicht mit dem Wort „Imitat“ gekennzeichnet sein.
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