Düsseldorf – Ist bei einer Frau wegen Brustkrebs eine Brustrekonstruktion nötig, muss auch die andere Brust symmetrisch angepasst werden. Dies gilt auch, wenn zu einem späteren Zeitpunkt wegen eines Sturzes ein Implantat beschädigt wird.
Das geht aus einem Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf hervor (Az.: S 8 KR 392/18), auf das die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.
In dem Fall hatte eine Frau gegen ihre gesetzliche Krankenkasse geklagt. Sie war 2007 wegen Brustkrebs an ihrer rechten Brust operiert worden. Die Brust wurde rekonstruiert – und auch die linke Brust entsprechend angepasst.
In Folge eines Sturzes Jahre später trat aus einem Implantat Silikonöl aus. Die Frau beantragte die Übernahme der Kosten für den Wechsel der Implantate beider Brüste. Der Krankenkasse bewilligte die Entfernung beider Implantate zwar, wollte aber nur die Rekonstruktion der rechten Brust mit neuem Implantat bezahlen. Für die simultane Rekonstruktion der linken Brust würden keine Kosten übernommen.
Dagegen wehrte sich die Frau – mit Erfolg. Bei dem chirurgischen Wiederaufbau einer Brust nach einer Krebsoperation müsse die Brust insgesamt als ein paariges Organ wiederhergestellt werden, stellte das Sozialgericht klar. Dazu gehöre auch der Erhalt der Symmetrie – unter anderem, weil dadurch ungleichmäßige Belastungen verhindert würden. Die Krankenkasse muss entsprechend auch die erneute Rekonstruktion der linken Brust bezahlen.
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(dpa/tmn)