Koblenz/Berlin – Eine lückenhafte Dokumentation bei einem ärztlichen Eingriff ist noch kein Beleg für einen Behandlungsfehler. Vielmehr müssen die Lücken dann durch andere Beweismittel geschlossen werden – etwa durch Zeugenaussagen und die Anhörung des Arztes.
In dem verhandelten Fall stand ein Zahnarzt vor Gericht. Er hatte einer Patientin den Zahn gezogen. Dabei wurde ein Nerv verletzt. Die Wunde hatte sich entzündet. Die Frau warf dem Arzt vor, er habe einen Fehler bei der Behandlung gemacht und sie unzureichend aufgeklärt. Im Prozess stellten die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz fest, dass die Dokumentation der Behandlung lückenhaft war.
Dies reiche aber nicht als Beleg für einen Behandlungsfehler. Der Arzt hafte also nicht automatisch aufgrund einer lückenhaften Dokumentation. Vielmehr müssten durch andere Beweismittel die Lücken geschlossen werden: Der Arzt und seine Assistentin wurden vor Gericht befragt.
Die Richter kamen zu dem Schluss, dass das Ziehen des Zahnes notwendig gewesen sei. Auch das Abbrechen des Wurzelrestes, die eingetretene Verletzung sowie die Infektion der Wunde gehörten zu den möglichen Risiken eines solchen Eingriffes. Nach Auffassung der Richter lag kein Behandlungsfehler vor (AZ.: 5 U 565/16).
Auf das Urteil weist die
Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein hin.
Fotocredits: Maurizio Gambarini
(dpa/tmn)