Hamburg – Kunden eines Fitnessstudios können ihren Vertrag vorzeitig kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das kann beispielsweise ein erheblich eingeschränktes Leistungsangebot seitens des Studios sein.
«Entscheidend ist dabei, dass der Kunde dauerhaft und objektiv die vereinbarten Leistungen nicht mehr nutzen kann», sagt Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg. Das ist beispielsweise auch bei einer dauerhaften Erkrankung der Fall. Eine Kündigung ist außerdem möglich, wenn das Studio plötzlich umzieht oder sein Trainingskonzept komplett verändert – also etwa wenn ein reines Frauenstudio auch Trainingseinheiten für Männer anbietet.
Grundsätzlich gilt: Während der Vertragslaufzeit ist meist nur eine außerordentliche Kündigung möglich. «Vorausgesetzt, dem Sportler kann unter Abwägung aller Umstände nicht zugemutet werden, an dem Vertrag weiter festzuhalten», sagt Rehberg. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtfertigt etwa ein berufsbedingter Umzug in eine andere Stadt keine sofortige Vertragsauflösung, so die Verbraucherschützerin.
Eine dauerhafte, schwere Erkrankung kann hingegen eine vorzeitige Kündigung ermöglichen – wenn der Betroffene dadurch nicht mehr am Training teilnehmen kann. Außerdem darf die Krankheit bei Vertragsschluss noch nicht bekannt gewesen sein. «Das Fitnessstudio darf dann vom Kunden ein Attest verlangen», erklärt Rehberg. Das Dokument muss aber nicht ein Amtsarzt ausstellen. Und der Sportler muss keine Angaben zu der konkreten Erkrankung machen.
«Bei einer Schwangerschaft kommt es auf den Einzelfall an», erklärt die Verbraucherschützerin. Kann die Frau aufgrund des konkreten Verlaufs weiterhin trainieren, darf sie nicht vorzeitig kündigen. Bei einigen Studios kann man den Vertrag während der Schwangerschaft aber ruhen lassen.
Oft haben die Verträge eine Laufzeit von zwei Jahren. Da Kunden ohne wichtigen Grund schwer vorzeitig aus dem Vertrag kommen, rät Rehberg: «Vereinbaren Sie besser kürzere Vertragslaufzeiten.»
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(dpa/tmn)