Betriebsärztliche Betreuung ab einem Beschäftigten

Hamburg – Bereits ab einem Beschäftigten muss ein Unternehmen auch für betriebsärztliche Betreuung sorgen. Das erklärt die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) auf ihrem Portal «Certo». Die Regel gelte außerdem für jeden Standort eines Unternehmens.

Betriebsärzte kümmern sich um Gesundheitsfragen im Betrieb und beraten sowohl das Unternehmen als auch die Beschäftigen. Um die Betreuung sicherzustellen, muss der zuständige Arzt oder die zuständige Ärztin nicht dauerhaft vor Ort sein.

Betriebsärzte wirken aber zum Beispiel bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen mit, beobachten und bewerten das Unfall- und Krankheitsgeschehen und kümmern sich um die Vorsorge. Dazu müssen sie den Betrieb kennen – und mindestens eine Betriebsbegehung gemacht haben.

Arbeitsmedizinische Aufgaben dürfen den Infos zufolge nur Ärztinnen und Ärzte mit der Facharztbezeichnung «Arbeitsmedizin» oder der Zusatzbezeichnung «Betriebsmedizin» übernehmen. Es können aber auch von den staatlichen Stellen oder den Berufsgenossenschaften extra zugelassene Ärztinnen und Ärzte eingesetzt werden.

Die Gespräche zwischen Mitarbeitenden und dem Betriebsarzt sind genauso wie die Befunde vertraulich.

Fotocredits: Rolf Vennenbernd
(dpa/tmn)

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