Bei Unfall auf dem Bürgersteig haftet Sportler mit

Köln – Sportler müssen auf Bürgersteigen die Augen offen halten. Das gilt etwa bei einer Runde Nordic-Walking, wie eine Entscheidung des Amtsgerichts Köln (Az.: 166 C 550/17) zeigt. Darüber berichtet die «Neue Juristische Wochenschrift» (11/2019).

Beim Sport im Freien besteht eine erhöhte Gefahr, Stolperfallen zu übersehen. Wer über Hindernisse stürzt und sich verletzt, kann andere dafür nicht haftbar machen.

In dem verhandelten Fall war eine Frau mit ihren Nordic-Walking-Stöcken am losen Paketband eines Bündels Zeitungen hängen geblieben, das auf dem Bürgersteig abgelegt worden war. Durch den Sturz verletzte sich die Frau. Daher verlangte sie von der Verlegerin der Zeitung und der Zeitungsbotin Schadenersatz in Höhe von insgesamt 2500 Euro.

Vor Gericht hatte sie nur teilweise Erfolg: Zeitungen, egal ob einzeln oder gebündelt, hätten auf Bürgersteigen nichts verloren, entschied das Gericht. Die Beklagten hätten den Bürgersteig ohne behördliche Sondernutzungserlaubnis als Ablage für die Zeitungsstapel genutzt. Daher müssten sie für einen Teil des Schadens aufkommen.

Allerdings habe die Klägerin zu dem Unfall beigetragen, indem sie den Bürgersteig für ihre sportlichen Aktivitäten genutzt habe. Zudem habe sie gewusst, dass an der Stelle, an der sie gestürzt sei, regelmäßig Zeitungen für die Austräger bereitgelegt würden. Daher müsse sie 70 Prozent des Schadens selber tragen.

Fotocredits: Christian Charisius
(dpa/tmn)

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