Ein Umzug steht an, man bekommt beim Hausarzt schon wieder keinen Termin oder der Doktor hat wiederholt eine falsche Diagnose gestellt – da kann man doch einfach die Praxis wechseln, oder? Nein, so einfach ist es in einigen Fällen eben nicht – worauf Sie achten müssen, erfahren Sie hier.
Eigentlich ist die Gesetzeslage in Deutschland eindeutig: In der Bundesrepublik besteht das Recht auf freie Arztwahl, jeder gesetzlich versicherte Patient darf sich also den Hausarzt aussuchen, zu dem er gehen möchte – diesen findet er zum Beispiel unter www.arzt-auskunft.de. Dies schließt auch den jederzeit im Quartal möglichen Wechsel des Arztes mit ein, Gründe muss der Patient für diesen Wechsel nicht angeben. Ebenso verhält es sich bei Privatversicherten. Anders ist es, wenn der Patient am Hausarzt- bzw. Primärmodell teilnimmt. Seit 2009 sind die Krankenkassen verpflichtet, die Hausarztzentrierte Versorgung flächendeckend anzubieten. Schließt ein Patient einen Hausarzt-Vertrag ab, wird der Hausarzt zum dauerhaften Ansprechpartner und zum Lotsen, der sämtliche weiteren Behandlungsschritte koordiniert. Das Ziel des Modells ist es nicht nur den Hausarzt zu fördern und zu stärken, sondern auch dem Patienten eine bessere Versorgung zu gewährleisten, bei der die Krankenkassen auch noch Geld sparen.
Hat der Patient den für ihn passenden Arzt gefunden, schließt er den Vertrag für mindestens ein bis drei Jahre ab – in dieser Zeit ist er verpflichtet, bei gesundheitlichen Problemen zuerst seinen Hausarzt aufzusuchen. Zwar sind hier auch Ausnahmen definiert, zum Beispiel bei Notfällen, für den Besuch bei Gynäkologen, Augen- und Kinderärzten, doch was passiert, wenn man unerwartet umziehen muss oder der Hausarzt zum wiederholten Mal eine falsche Diagnose gestellt hat? Im Falle des Umzugs wird es vonseiten der Krankenkasse keine Probleme geben (auch nicht, wenn statt des Patienten der Arzt umzieht). Ist der Patient aber unzufrieden und fühlt sich beim ausgewählten Hausarzt nicht gut aufgehoben, muss die Krankenkasse für den Wechsel zunächst ihren Segen geben. Eine Bedingung ist dabei auch, dass der neue Hausarzt ebenfalls einen Vertrag mit der jeweiligen Krankenkasse hat.
Übrigens ist es dem Patienten auch möglich, sich während eines bestehenden Vertrags eine Zweitmeinung einzuholen – allerdings sollte hier schon ein triftiger Grund vorliegen, über-misstrauisches Ärztehopping ist also mit dem Hausarzt-Vertrag nicht möglich. Wichtig ist vor allem, dass das Gesundheitssystem nicht übermäßig belastet wird – zudem hilft es auch nicht weiter, am Ende fünf Meinungen von fünf verschiedenen Ärzten zu haben, dann ist man als Patient doch erst recht verunsichert.
Foto gestellt von: ThinkStock, iStock, Antonio Lucas Lerga
Werbung