Einen Schwerbehindertenausweis beantragen kann jeder, dessen Grad der Behinderung bei 50 oder höher liegt. Festgestellt wird dies von einem medizinischen Gutachter, die ärztliche Bescheinigung ist eine unbedingte Voraussetzung für die erfolgreiche Antragstellung.
Um einen Schwerbehindertenausweis beantragen zu können, muss man außerdem einen Wohnsitz in Deutschland haben beziehungsweise sich regelmäßig hier aufhalten oder arbeiten. Zusammen mit dem ausgefüllten Antragsformular oder einem formlosen Schreiben müssen die entsprechenden Nachweise dann bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.
Der Antrag erfolgt beim jeweils für den eigenen Wohnsitz zuständigen Versorgungsamt beziehungsweise der Kommunalverwaltung. In der Regel muss dies vor Ort geschehen, einige der Ämter bieten jedoch auch die Möglichkeit, die Antragstellung über das Internet abzuwickeln. Auf der Homepage findet man auch das nötige Formular zum Download, dieses liegt zusätzlich in den beiden Ämtern sowie in Sozialämtern, Behindertenverbänden oder den Schwerbehindertenvertretungen in größeren Betrieben aus.
In der Regel wird der Schwerbehindertenausweis nicht unbefristet ausgestellt, dies geschieht nur in Ausnahmefällen. Vielmehr ist der Ausweis für eine Dauer von höchstens fünf Jahren gültig und muss dann verlängert werden. Eine solche Verlängerung kann zwei Mal erfolgen, nach Ablauf der letzten Gültigkeitsfrist muss der Schwerbehindertenausweis gänzlich neu beantragt werden. Außerdem muss man unverzüglich beim zuständigen Amt melden, wenn sich der Gesundheitszustand merklich verbessert oder verschlechtert und sich damit womöglich der Grad der Behinderung verändert, was in einer ärztlichen Untersuchung festgestellt werden kann.
Im Schwerbehindertenausweis wird nicht nur der Grad der Behinderung, sondern auch die damit verbundenen Einschränkungen vermerkt. Personen mit der Kennzeichnung „G“, deren Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt ist, können beim Versorgungsamt oder der zuständigen Kommunalverwaltung eine Wertmarke für die kostenfreie Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel erstehen. Wer die Kennzeichnung „H“ für „hilflos“ oder „Bl“ für „blind“ in seinem Ausweis hat, bekommt die Wertmarke kostenlos, für alle anderen kostet sie 60 Euro im Jahr.
Der Vermerk „RF“ steht für die Befreiung von Rundfunkgebühren. Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis, in denen die Kennzeichnungen „aG“ für „außergewöhnlich gehbehindert“, „Gl“ für „gehörlos“ oder „B“ für „Ständige Begleitung notwendig“, können hiermit die entsprechende Hilfe beantragen und in Anspruch nehmen. Des Weiteren ist der Schwerbehindertenausweis oder ein äquivalenter Anerkennungsbescheid Voraussetzung für die Beantragung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen, unter bestimmten Umständen kann auch die Frührente beantragt werden. Außerdem ermöglicht der Schwerbehindertenausweis unter Umständen den Erwerb eines besonderen Parkausweises, der wiederum die Nutzung von Sonderparkplätzen und Ähnlichem ermöglicht.