Essen(dpa/tmn) – Die gesetzliche Krankenkasse muss Querschnittsgelähmten unter Umständen auch ein sogenanntes Exoskelett bezahlen. Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen hervor (Az.:
L 5 KR 675/19), erklärt die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Geklagt hatte ein Mann, der seit einem Verkehrsunfall querschnittsgelähmt ist. Er beantragte bei seiner Krankenkasse ein ärztlich verordnetes Exoskelett. Kosten: rund 100 000 Euro. Dieses Gestell wird an die Beine geschnallt. Es hilft beim Aufstehen und Gehen. Der Träger bedient es mit einer Fernbedienung.
Die Krankenkasse verweigerte dem Versicherten die Versorgung mit dem Hilfsmittel und verwies ihn auf einen Aktiv- und einen Stehrollstuhl.
Vor dem zuständigen Sozialgericht blieb der Mann zunächst erfolglos. Das Landessozialgericht als nächsthöhere Instanz aber gab ihm aber Recht – die Krankenkasse müsse ihn demnach das Exoskelett zahlen. Dieses Gestell ersetze als orthopädisches Hilfsmittel die Funktion der Beine, hieß es in einer
Mitteilung zum Urteil. Es mache selbstständiges Stehen und Gehen möglich.
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob die Versorgung mit einem Exoskelett dem mittelbaren oder unmittelbaren Behinderungsausgleich zuzuordnen sei, eine Revision zugelassen.
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(dpa)