Berlin – Wenn nach einer Operation ungewöhnliche Beschwerden auftreten, ist möglicherweise etwas schiefgelaufen. Haben gesetzlich Versicherte den Verdacht, dass der Arzt einen Behandlungsfehler gemacht hat, sollten sie sich an ihre Krankenkasse wenden.
Die Krankenkasse ist in einem solchen Fall verpflichtet, ihre Mitglieder kostenlos zu unterstützen – jedenfalls dann, wenn die Behandlung von der Krankenkasse bezahlt worden ist. Darauf weist das
Bundesministerium für Gesundheit hin.
Bei dem Verdacht auf fehlerhafte Behandlung kann ein Sachverständigengutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) erstellt werden. Bestätigt sich der Verdacht, hat der Patient in der Regel Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche.
Sinnvoll ist immer auch das Gespräch mit dem Arzt. Ihn sollten Betroffene direkt darauf ansprechen. Ärzte sind verpflichtet,
Auskunft zu geben, wenn sie danach gefragt werden. Geht der Arzt von einem Fehler aus, der gesundheitliche Gefahren zur Folge hat, muss er den Patienten informieren.
Der Patient muss einen groben Fehler des Arztes in der Regel nicht
beweisen. Dieser liegt vor, wenn der «Arzt gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint», heißt es in einem
Urteil des Bundesgerichtshofs. Unter bestimmten Umständen kann aber auch bei einfachen Behandlungsfehlern die Beweislast beim Arzt liegen.
Die Schlichtungsstellen der Länder- und Ärztekammern sowie der MDK können bei außergerichtlichen Einigungen helfen, wie die Unabhängige Patientenberatung rät, an die sich Betroffene ebenfalls wenden können. Im Zweifel sollten sich einen Anwalt nehmen, der auf Patientenrecht spezialisiert ist.
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(dpa/tmn)